Rechte und Pflichten aus dem Gastgebervertrag
Für den Mietvertrag zwischen Gast und Gastgeber gelten
die Richtlinien der deutschen Hotelordnung.
Der Gastaufnahmevertrag
ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder,
falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt
worden ist.
Der Abschluss des
Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des
Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen wurde.
Der Gastgeber ist
verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung dem Gast
Schadenersatz zu leisten.
Der Gast ist
verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den
vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom
Gastgeber ersparten Aufwendungen. Das sind 10% des ausgewiesenen
Endpreises.
a) Der Gastgeber ist
nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene
Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu
vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung hat der Gast für
die Dauer der Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Um unseren Gästen zumindest bei
Krankheit, Unfall, unvorhergesehener Arbeitslosigkeit und Ähnlichem, Kosten
zu ersparen, empfehlen wir, eine
Reiserücktrittsversicherung
abzuschließen. Antragsformulare senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. |